1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang
mit der Firma VIETRON, Thomas Vahlbruch Industrie Elektronik
(nachfolgend Lieferer genannt) gelten ausschließlich die
nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn
der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der Erteilung des
Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der
Auftraggeber diese Bedingungen an.
2. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten für
Montageleistungen des Lieferers ergänzend die „VDMABedingungen
für Montagen im Inland“; für Reparaturleistungen des
Lieferers die „VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen
und Anlagen für Inlandsgeschäfte.“
1. Angebote des Lieferers sowie die in seinen Preislisten, Briefen,
Emails usw. angegebenen Preise sind freibleibend, soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Kostenvoranschläge
sind unverbindlich.
2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist,
verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen MwSt.,
soweit diese entsteht, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und
Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010).
Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer sich zur Übernahme der
Transportkosten verpflichtet hat. Der Lieferer haftet nicht – auch
nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste
während der Beförderung.
1. Die Forderungen des Lieferers sind zahlbar gemäß den in
Textform vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in
der Auftragsbestätigung. Nach Fälligkeit berechnet der Lieferer
Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
2. Ohne gesonderte Vereinbarung oder Angaben in der Auftragsbestätigung
sind die Forderungen zahlbar porto- und spesenfrei
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug,
spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung. Danach werden Jahreszinsen in Höhe von 8 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es
einer weiteren Mahnung bedarf.
3. Gegenüber den Forderungen kann der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart
wurde sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder dem
Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb
einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist aus
vom Lieferer zu vertretenden Gründen, so ist der Auftraggeber bzgl.
der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
4. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder
Nichterfüllung Folgendes: Trifft den Lieferer hinsichtlich des
Lieferverzugs nur einfache Fahrlässigkeit, ist der Anspruch des
Auftraggebers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen
Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung für jede
vollendete Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens auf 5 %
des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.
5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer
berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, einschließlich
der etwaigen Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Die Rücksendungen von Waren oder die Aufhebung von
Bestellungen setzt das schriftliche Einverständnis des Lieferers
voraus. Alle Warenrücksendungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr
des Versenders. Für alle Warenrücksendungen setzt der Lieferer von
der zu erteilenden Gutschrift mindestens 10 % des Warennettowertes
für Bearbeitungskosten ab. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware
ist der Lieferer zudem berechtigt, eine Nutzungsentschädigung
oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware während
der Besitzzeit durch den Auftraggeber zu verlangen. Sonderanfertigungen
und Waren, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten
sind, werden nicht zurückgenommen.
1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft
bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377
HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher
offensichtlicher Mängel (das gilt auch für unvollständige oder
Falschlieferungen) binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware
und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden,
binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber
in Textform anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des
offensichtlichen Mangels als genehmigt.
2. Alle Spezifikationen des Lieferers sind nur Leistungsbeschreibungen
und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
3. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferer zur kostenfreien
Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach Wahl des Lieferers
zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl oder verweigert der Lieferer diese unberechtigt
oder verzögert er sie unzumutbar, so ist der Auftraggeber
berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner
Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Rügt der Auftraggeber zu Unrecht das Vorliegen eines angeblich
vom Lieferer zu vertretenden Mangels, so ist der Lieferer berechtigt,
dem Auftraggeber die ihm entstandenen Aufwendungen für die
Mangelbeseitigung und/oder –Feststellung zu berechnen.
5. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrenübergang.
1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen
trifft den Lieferer keine Haftung, insbesondere nicht für
Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, es sei denn ein
Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder aber
um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine vom
Lieferer abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen
Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei
Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung.
2. Ansprüche nach dem ProdHaftG und aus einer Garantie bleiben
unberührt.
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegen-stand
vor (Vorbehaltsware), bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen.
Diese Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug
gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein
Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5. und 6. auf den Lieferer
übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der
Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er
nicht berechtigt.
3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der
Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen
Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Lieferer
vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Sofern die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Auf das Verlangen
des Lieferers hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue
Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu
geben und dem Lieferer alle für die Geltendmachung derabgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der
Auftraggeber bevollmächtigt den Lieferer, sobald er mit einer
Zahlung in Verzug gerät, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und/oder Auftragserteilung überlassenen Unterlagen wie zum Beispiel Kalkulationen, Preislisten, jedwede technische Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Auftraggeber betreffenden Daten im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand Braunschweig.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht unter
Ausschluss UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten
sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen,
hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.